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Gemeinderat-Sitzung

Sitzung am 12.02.2021 um 19:00 Uhr

Tagesordnung:

  • TOP 1

    Bürgerbegehren der Bürgerinitiative „Pro Cleebronn“ mit der Frage: „Sind Sie dafür, dass die neue KiTa am Standort Zeppelinstraße / Schützenstraße gebaut werden soll, anstatt auf dem Pausenhofgelände an der Grundschule“

    - Anhörung der Vertrauensperson(en)

    - Beschluss des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

    Die Bürgerinitiative PRO CLEEBRONN hat am 23.12.2020 zwecks Beantragung eines Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) der Gemeindeverwaltung ein entsprechendes Schreiben mit insgesamt 335 Unterschriften auf 143 Formblättern übergeben. Das Formblatt wurde zusammen mit einer Informationsbroschüre im Ort verteilt.

    Die Regularien für ein Bürgerbegehren sind in § 21 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg festgelegt. Danach kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen. Ein Bürgerentscheid wird beantragt, indem mindestens 7 % der Stimmberechtigten einen entsprechenden Antrag (=Bürgerbegehren) unterzeichnen. Dieser Antrag muss bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, damit er in einen Bürgerentscheid mündet. So gelten bestimmte Formvorschriften, Fristen und inhaltliche Bestimmungen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss, muss dieses innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Beschlusses eingereicht werden. Richtet es sich nicht gegen einen Gemeinderatsbeschluss, gibt es im Grundsatz keine Ausschlussfrist. In der Gemeindeordnung sind zudem noch eine Reihe von Angelegenheiten aufgeführt, bei denen kein Bürgerentscheid und somit kein Bürgerbegehren initiiert werden können, z.B. die Haushaltssatzung oder Personalangelegenheiten der Gemeinde.

    Wenn das Bürgerbegehren eingereicht wurde, muss nach vorheriger Prüfung der Gemeinderat innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob das Bürgerbegehren zulässig ist oder nicht. Der Gemeinderat muss ein Bürgerbegehren zwingend für zulässig erklären, wenn es alle rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Er muss es zwingend ablehnen, wenn es die rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Gemeinderat hat dabei keinen Ermessensspielraum.

    Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, muss innerhalb von vier Monaten nach dieser Feststellung ein Bürgerentscheid zu der gestellten Frage durchgeführt werden.  Damit das Votum des Bürgerentscheids bindend ist, müssen mindestens 20 % der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligen. Es entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, über die gestellte Frage. Spricht sich die Mehrheit im Sinne der gestellten Frage aus, gilt dieses Votum wie ein Gemeinderatsbeschluss und kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen erneuten Bürgerentscheid geändert werden. Spricht sich die Mehrheit der Stimmberechtigten nicht im Sinne der gestellten Frage aus, entscheidet der Gemeinderat.

    Wenn der Gemeinderat dagegen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, findet kein Bürgerentscheid statt und das Verfahren nach § 21 Gemeindeordnung ist damit beendet.

    In der Gemeinderatssitzung muss das Gremium zunächst die Vertrauensperson(en) des Bürgerbegehrens anhören und dann über die Zulässigkeit desselben Beschluss fassen.

  • TOP 2

    Bekanntangaben

  • TOP 3

    Anfragen