Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

 

 

zurück zur Sitzungliste

Gemeinderat-Sitzung

Sitzung am 18.11.2022 um 19:00 Uhr

Tagesordnung:

  • TOP 117

    Neubau Kindertagesstätte im Botenheimer Weg – Ausschreibung von folgenden Gewerken: Metallbauarbeiten, Natur- und Betonwerksteinarbeiten,  Putz- und Stuckarbeiten innen und außen, Fliesen- und Plattenarbeiten, Estricharbeiten, Tischlerarbeiten, Malerarbeiten, Bodenbelagarbeiten, Trockenbauarbeiten, Innentüren und Tore, hinterlüftete Fassade, Baureinigungsarbeiten

    Entsprechend dem Baufortschritt stehen weitere umfangreiche Gewerke für den Kindergartenneubau zur Ausschreibung an. Dies soll in der Sitzung durch Beschluss in die Wege geleitet werden.

  • TOP 118

    Vorstellung Waldhaushalt 2023

    Der Waldhaushalt ist jeweils Bestandteil des Gesamthaushalts einer Gemeinde. In den vergangenen Jahren erfolgt bei Bedarf eine separate vorherige Vorstellung und Aussprache über diesen Teil des Haushalts. Für das Jahr 2023 bietet sich eine konkrete Vorstellung an, da im folgenden Tagesordnungspunkt ohnehin die Forsteinrichtung behandelt werden muss und Vertreter des Kreisforstamtes anwesend sein werden.

  • TOP 119

    Forsteinrichtungsplanung 2022 – 2031 – Zustimmung der Gemeinde

    Nach dem Landeswaldgesetz und der Körperschaftswaldverordnung für Baden-Württemberg ist für den öffentlichen Wald alle 10 Jahre eine mittelfristige Betriebsplanung durchzuführen. Die Forsteinrichtungsplanung stellt die Planungs- und Arbeitsgrundlage für den Forstbetrieb in den nächsten 10 Jahren dar. Die Forsteinrichtung ist durch einen dreiteiligen Verfahrensablauf gekennzeichnet: nach der Erfassung des aktuellen Zustandes (Inventur) werden die durchgeführten Maßnahmen des abgelaufenen Forsteinrichtungszeitraums (Vollzug) gewürdigt. Darauf aufbauend werden die konkreten Planungen für die kommenden 10 Jahre entwickelt (Planung).

    Das Forsteinrichtungswerk stellt einen fachlichen Vorschlag dar, über den die Gemeinde als Waldeigentümer im Rahmen einer Gemeinderatssitzung entscheidet. Im Vorfeld hat hierzu ein gemeinsamer Waldbegang mit Vertretern des Kreisforstamtes stattgefunden. Diese werden in der Sitzung ebenfalls anwesend sein.

  • TOP 120

    Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften “Lindenhof“: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

    Die Nachfrage nach Wohnraum ist auch in Cleebronn seit Jahren unvermindert hoch. Da eine Realisierung des Gebietes „Steupperg“ nicht möglich war, hat sich der Gemeinderat stattdessen für eine Wohnentwicklung am nördlichen Ortsrand ausgesprochen und das Bebauungsplanverfahren „Lindenhof“ angestoßen. Nachdem bereits 2020 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange auf Basis des städtebaulichen Entwurfs durchgeführt wurde, wurde nun der Bebauungsplanentwurf erstellt. Zudem wurden die eingegangenen Stellungnahmen erfasst und Abwägungsvorschläge erarbeitet. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden untersucht und zusammengefasst. Des Weiteren wurde eine Schallimmissionsprognose erarbeitet. 

    Aufgrund der Verlängerung der Frist durch das Baulandmobilisierungsgesetz kann das Verfahren weiterhin im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt werden. Hierzu ist es notwendig, noch im Jahr 2022 den nächsten Verfahrensschritt zu beschließen und diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

    Es wird daher vorgeschlagen, den aktuellen Planentwurf sowie die Abwägungsvorschläge zu billigen, die Unterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB BauGB durchzuführen. Somit wird das Verfahren weiter vorangebracht.

  • TOP 121

    Umlegung „Lindenhof“ – 

    a) Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB

    b) Bildung eines Umlegungsausschusses

    Unter der Voraussetzung, dass beim Tagesordnungspunkt 120 der weitere Verfahrensschritt für den Bebauungsplan „Lindenhof“ auf den Weg gebracht wurde, steht als weiterer Schritt hin zur Realisierung des Wohngebietes „Lindenhof“ der Komplex Umlegung an. Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes müssen die bebauten und unbebauten Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Grundstücke müssen so gestaltet werden, dass nach dem Bebauungsplan baureife Grundstücke entstehen. Diese Neuordnung geschieht mittels eines Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff BauGB. Zur Abwicklung des Umlegungsverfahrens soll daher nun die Umlegung angeordnet werden. Der Gemeinderat beauftragt den in der Sitzung zu bildenden Umlegungsausschuss, die Umlegung durchzuführen. Über die exakte Abgrenzung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB) entscheidet der Umlegungsausschuss bei der Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB).

     

  • TOP 122

    Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Flst. 1164/3, Fasanenweg 10/1 – Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans

    Bei einem eingereichten Bauantrag sind zwei Befreiungen von den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans zur Realisierung erforderlich. Der Gemeinderat hat darüber zu befinden, ob die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind.

  • TOP 123

    Bekanntgaben

  • TOP 124

    Anfragen