Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
- Hier finden Sie eine Übersicht der Sitzungstermine Gemeinderat Cleebronn für 2025
Gemeinderat-Sitzung
Sitzung am 13.12.2019 um 19:30 Uhr
Tagesordnung:
- TOP 131
Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Sitzung am 15.11.2019 gefassten Beschlüsse
In der nicht öffentlichen Novembersitzung wurden Bekanntgaben durchgeführt, darüber hinaus wurde beschlossen, derzeit keine gemeinsame Sitzung mit dem evangelischen Kirchengemeinderat und dem katholischen Ortsausschuss anzusetzen. Über eine Grundstücksangelegenheit wurde beraten, jedoch kein Beschluss gefasst.
- TOP 132
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und örtliche Bauvorschriften „Lindenhof“: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Im Zuge der BauGB-Novelle 2017 wurde den Kommunen die zeitlich beschränkte Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Wohnbauflächen außerhalb der bestehenden Festlegungen im Flächennutzungsplan auszuweisen. Bedingungen sind eine maximale Größe der überbaubaren Flächen von 10.000 m², die Wohnbaufläche muss sich an eine bestehende Siedlungsstruktur anschließen und das Bebauungsplanverfahren muss bis spätestens 31.12.2019 in Gang gesetzt und bis spätestens 31.12.2021 abgeschlossen sein.
Aufgrund des anhaltenden Bedarfs an Wohnbauflächen in Cleebronn und der Tatsache, dass diese an anderer Stelle nicht gedeckt werde kann, soll zur Deckung dieses Bedarfs am nördlichen Ortsrand von Cleebronn ein Wohngebiet nach §13b BauGB im beschleunigten Verfahren ausgewiesen werden. Nach ersten überschlägigen Überlegungen können dabei 47 Bauplätze für Einfamilienhäuser und drei Plätze für Mehrfamilienobjekte geschaffen werden.
- TOP 133
Bebauungsplan „Lindenhof“: Beauftragung des Ingenieurbüros Käser aus Untergruppenbach mit der Erstellung eines Bebauungsplans
Sofern der Gemeinderat unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt den Beschlussvorschlag zur Ausweisung eines Wohngebietes „Lindenhof“ angenommen hat, soll unter diesem Tagesordnungspunkt das Ingenieurbüro Käser aus Untergruppenbach mit der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens beauftragt werden.
- TOP 134
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Langwiesen IV" des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu:
a. Behandlung der Stellungnahmen
b. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
c. Satzungsbeschluss
Verfahrensstand
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zabergäu (ZWZ) hat nach vorheriger Beteiligung der Gemeinderäte aller sechs Mitgliedskommunen am 1. August 2018 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Langwiesen IV“ aufzustellen. Ferner wurde ein erster städtebaulicher Entwurf gebilligt und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines im Zabergäu ansässigen Gewerbebetriebs (Gerüstbaubranche) geschaffen werden.
Der Bebauungsplan wurde im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20. August 2018 bis zum 30. September 2018 ausgelegt. Mit Schreiben vom 13. August 2018 wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung eingeleitet. Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Anregungen aus der ersten Runde der Gemeinderatssitzungen wurden nach vorheriger Beteiligung der Gemeinderäte aller Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung am 23. Mai 2019 behandelt und die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 17. Juni 2019 bis 2. August 2019 statt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 wurde die förmliche Behördenbeteiligung eingeleitet. Die eingegangenen Stellungnahmen und die Vorschläge zu ihrer Behandlung sind dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Ein Vertreter des Büros Käser wird in Sitzung anwesend sein und ausführlich auf die Stellungnahmen eingehen.
Nach Zustimmung der Gemeinderäte aller Verbandskommunen und Abschluss des Durchführungsvertrags könnte im 1. Quartal 2020 von der Verbandsversammlung der Satzungsbeschluss getroffen werden und danach die Bekanntmachung erfolgen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Planänderungen
Gegenüber den bisherigen Planunterlagen haben sich folgende Änderungen ergeben:
Änderungen im Textteil:
Die im Textteil des Bebauungsplans vorgenommenen Änderungen sind in der Anlage 4 rot hervorgehoben. Bei den textlichen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche wurde auf Anregung des Landratsamts zur Klarstellung nochmals explizit aufgenommen, dass die im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits dargestellten Nebenanlagen, insbesondere Stützmauern, LKW-Stellplätze und Einfriedungen, auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Dies war bereits bisher so vorgesehen und stellt keine inhaltliche Änderung, sondern eine Klarstellung dar. Bei den Schutzmaßnahmen für die Insekten wurde ebenfalls auf Anregung des Landratsamts eine Präzisierung der Vorgaben vorgenommen. Die neue Festsetzung lautet: „Zur Schonung nachtaktiver Insekten ist die Außenbeleuchtung auf das notwendige Minimalmaß zu beschränken. Es sind abstrahlungsarme Lampen sowie insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden.“
Änderungen im Planteil:
Im Planteil des Bebauungsplans wurden keine Änderungen vorgenommen.
Änderung von Fachgutachten:
· Im Zuge der Sanierung der Ortsdurchfahrt Frauenzimmern (Brackenheimer Straße, L 1103) wurde teilweise ein lärmmindernder Belag aufgebracht. Dies war in der ersten Fassung der schalltechnischen Untersuchung noch nicht berücksichtigt.
· Im Umweltbericht wurden verschiedene Hinweise des Landratsamts eingearbeitet und die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung konnte aufgrund der größeren Planungsschärfe detaillierter dargestellt werden.
· Die Planungen zu den Gewässerentwicklungsmaßnahmen an Zaberaue und Fürtlesbach wurden konkretisiert.
Öffentlich-rechtliche Verträge mit dem Landratsamt
Zur genauen Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sowie zu deren Absicherung sind zwischen dem ZWZ und dem Landratsamt Heilbronn – Untere Naturschutzbehörde – noch öffentlich-rechtliche Verträge zu den Themen Artenschutz (Goldammer und Feldlerche; sogenannte „CEF-Maßnahmen“), Oberbodenauf- und abtrag („Humusmanagement“) und Ausgleichsmaßnahmen (Renaturierung der Zaber und des Fürtlesbachs) abzuschließen. Die Entwürfe dieser Verträge sind als Anlagen 15 bis 17 beigefügt und befinden sich derzeit noch in der Abstimmung zwischen ZWZ und Landratsamt. Sie müssen vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet sein.
Durchführungsvertrag
Der als Anlage 18 beigefügte Durchführungsvertrag ist wesentliches Element des Planungsinstruments „Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ und verpflichtet den Vorhabenträger zur Realisierung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von 48 Monaten bzw. 60 Monaten (Ausgleichsmaßnahmen). Er regelt ferner die Kostentragungspflichten. Der Durchführungsvertrag wurde im Auftrag des Zweckverbands von der Rechtsanwaltskanzlei W2K Rechtsanwälte erstellt. Er wird nicht Bestandteil der Satzung. Vor dem Satzungsbeschluss muss jedoch zwingend der Abschluss des Durchführungsvertrags erfolgt sein.
Finanzierung
Gemäß dem beigefügten Durchführungsvertrag werden sämtliche Kosten des Bebauungsplanverfahrens sowie der Umsetzung des Vorhabens vom Vorhabenträger getragen. Eine Ausnahme bilden lediglich die Kosten der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Fürtlesbachs – diese Kosten werden je zur Hälfte vom Vorhabenträger und dem Zweckverband getragen, da sie hälftig noch dem Bebauungsplan „Langwiesen III“ zuzuordnen sind.
- TOP 135
2. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ – Satzung vom 13.12.2019 zur 2. Änderung der Satzung über das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ vom 29.04.2016
Die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte“ in Cleebronn befindet sich seit Mai 2016 in der Durchführungsphase. Seitdem haben sich neue Entwicklungsbereiche ergeben, in denen im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte“ weitere kommunale Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
Zum jetzigen Zeitpunkt liegt das Rathausgebäude der Gemeinde, Keltergasse 2, außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Die Gemeinde plant das Rathausgebäude mittelfristig energetisch umfassend zu ertüchtigen. Um eine zusammenhängende Gebietskulisse zu erzielen, ist es in Anbetracht der angedachten energetische Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sinnvoll, das Flurstück (Flst.-Nr.: 4967) des Rathausgebäudes in die Gebietskulisse mit aufzunehmen.
Für eine eventuelle Sanierung der Gemeinbedarfseinrichtung Alte Kelter, Keltergasse 35 (Flst.-Nr.: 278/2) müsste dieses Grundstück ebenfalls als Sanierungsgebiet (ggf. als „Insel“) ausgewiesen werden.
Bei den zuvor beschriebenen Fällen der Erweiterung kann von Vorbereitenden Untersuchun-gen abgesehen werden, da sich die betreffenden Flurstücke im Eigentum der Gemeinde Cleebronn befinden. Geändert werden kann das per Satzung festgelegte Sanierungsgebiet nur per Änderungssatzung.
Das Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept, welches der Durchführung der städtebaulichen Erneuerung zugrunde liegt, wird für die genannten Flurstücke fortgeschrieben.
- TOP 136
Fortschreibung Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept
Sofern sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Änderungen ergeben (z.B. bezüglich der Sanierungsziele oder der Gebietsabgrenzung) ist das dem Sanierungsgebiet zugrunde liegende Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept fortzuschreiben. Aufgrund der seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung vorgenommenen Änderungen, ist die Fortschreibung nun vorzunehmen. Diese wird – wie auch die Änderung der Satzung (siehe TOP 135) der Sanierungsbetreuer der Gemeinde STEG vornehmen.
- TOP 137
Überörtliche Prüfung der Eröffnungsbilanz, der Jahresrechnungen 2014 bis 2016 sowie des Jahresabschlusses 2017 - Unterrichtung des Gemeinderats über das wesentliche Ergebnis der Prüfung
Das Landratsamt Heilbronn hat in seiner Funktion als überörtliche Prüfbehörde die Jahresrechnungen 2014 – 2016 (kameral), des Jahresabschlusses 2017 (doppisch) und der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2017 der Gemeinde Cleebronn geprüft. Der Verwaltung wird wie in den voran gegangenen Prüfungen eine weitgehend sachgerechte Arbeit bescheinigt. Das wesentliche Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt.
- TOP 138
Bekanntgaben
- TOP 139
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