Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
- Hier finden Sie eine Übersicht der Sitzungstermine Gemeinderat Cleebronn für 2025
Gemeinderat-Sitzung
Sitzung am 17.11.2023 um 18:00 Uhr
Tagesordnung:
- TOP 109
Kommunale Wärmeplanung Konvoi „Oberes Zabergäu“ mit den Kommunen Güglingen, Pfaffenhofen, Zaberfeld und Cleebronn
Mit dem Klimaschutzgesetz werden die großen Kreisstädte (ab 20.000 Einwohner) dazu verpflichtet, bis Ende des Jahres 2023 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Das Förderprogramm „freiwillige kommunale Wärmeplanung in Landkreisen und Gemeinden“ soll nun alle übrigen Gemeinden motivieren und finanziell unterstützen, einen solchen Wärmeplan zu erstellen. Denn auch für diese Gemeinden oder für eine Gruppe mehrerer Gemeinden – ein sogenannter Konvoi - ist ein solcher Wärmeplan sinnvoll, um strategisch die Herausforderung der Wärmewende anzugehen. Es ist zu vermuten, dass die Verpflichtung der kommunalen Wärmeplanung zeitnah auf Kommunen <20.000 Einwohner herabgesetzt wird. Hierzu befindet sich aktuell ein Gesetzesentwurf auf Bundesebene in Arbeit.
Gefördert wird die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach Paragraf 7c Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) erfüllt. Dieser kann sich sowohl auf eine einzelne Gemeinde, als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
Antragsberechtigt sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutzgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen. Die Förderung nach VwV vom 15.09.2021 (Az.: 6-4503.-4/16) erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Konvoi beteiligen.
Die Gemeinde Cleebronn stellt sich ebenfalls den Herausforderungen des Klimawandels. Ein Kernbestandteil wird die Erstellung des kommunalen Wärmneplans sein. Bei der Erstellung eines kommunalen Wärmeplans ist es wichtig, auch über die Kommunengrenze hinweg Potenziale und Bedarfe gegenüberzustellen. Dies kann entweder nach Fertigstellung der Planung geschehen oder man fasst vor Planungsbeginn mehrere Kommunen zu einem so genannten Konvoi zusammen. So wird bereits im Prozess der Wärmeplanerstellung eine größere Raumschaft angeschaut. Bei den Analysen der einzelnen Kommunen ergeben sich so gegebenenfalls Synergieeffekte, die bei beim Zielszenario und der Wärmewendestrategie direkt mit eingeplant werden können. Als weiterer positiver Nebeneffekt sind die geringeren Kosten zu nennen, die bei selber Detailtiefe der Pläne anfallen.
Im Vorhinein der Sitzung stimmten sich die Verwaltungen aus Güglingen, Pfaffenhofen und Zaberfeld ab und sprachen sich für die Bildung eines Konvois, bestehend aus diesen drei Kommunen (zuzüglich Cleebronn) aus.
- TOP 110
Beitritt der Gemeinde Cleebronn in den Kommunalen Klimaschutzverein Landkreis Heilbronn e.V.
Mit der Verabschiedung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg sollen bis zum Jahr 2030 die CO2-Emissionen gegenüber dem Jahr 1990 um 65% reduziert werden. Bis zum Jahr 2040 soll die Netto-Treibhausgasneutralität angestrebt werden. Um die Kreiskommunen im Landkreis Heilbronn bei dieser Jahrhundertaufgabe zu unterstützen, zu beraten sowie Projekte und Klimaschutzmaßnahmen zu planen, steht den Kreiskommunen die make it Landkreis Heilbronn GmbH - die Klimaschutzagentur im Landkreis Heilbronn - zur Verfügung.
Die make it Landkreis Heilbronn GmbH soll Anfang des Jahres 2024 in Rechtsform einer GmbH gegründet werden. Zur Schaffung einer schlanken homogenen Gesellschafterstruktur sollen ausschließlich der Landkreis Heilbronn und mittelbar über einen Förderverein die Kreiskommunen an der make it Landkreis Heilbronn GmbH beteiligt werden.
Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:
· Landkreis Heilbronn zu 74,9%
· Kommunaler Klimaschutzverein Landkreis Heilbronn e.V., in dem sich die 46 Kreiskommunen als Vereinsmitglied beteiligen
zu können, zu 25,1 %.
Mit der Schaffung des Kommunalen Klimaschutzvereins Landkreis Heilbronn e.V. als einem von zwei Gesellschaftern haben auch die Kreiskommunen die Möglichkeit, sich durch einen geringen finanziellen Beitrag (mittelbar) an der make it Landkreis Heilbronn GmbH zu beteiligen und deren Vorteile zu nutzen.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Landkreis Heilbronn. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch das Halten von Geschäftsanteilen an der make it Landkreis Heilbronn GmbH und hierdurch Förderung insbesondere der Umsetzung von Energie-, Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsprojekten sowie durch die Durchführung von Veranstaltungen.
Aufgrund der Beteiligung des Kommunalen Klimaschutzverein Landkreis Heilbronn e.V. an der make it Landkreis Heilbronn GmbH können folgende Angebote der make it Landkreis Heilbronn GmbH an die Kreiskommunen erfolgen:
· PV-Analysen,
· Sanierungsberatung,
· Antragsstellung Fördermittel,
· Ausarbeitung kommunaler Förderprogramme
· Prozessbegleitung beim European Energy Award (eea),
· Beratung, Implementierung und Durchführung kommunales Energiemanagement
· Prozessunterstützung kommunaler Konzepte
· Prozessbegleitung bei der kommunalen Wärmeplanung
· Klima-Scouts
· sonstiger individueller Beratungsaufwand
Hierzu kommen noch kostenfreie Angebote für Kommunen.
Durch die Mitgliedschaft im Verein wird die Gemeinde Cleebronn mittelbar Gesellschafter der make it Landkreis Heilbronn GmbH und kann so freihändig Aufträge an diese vergeben.
- TOP 111
Hochbehälter Michaelsberg – Einbau eines Ausgleichsbehälters – Außerplanmäßige Maßnahme
Bei der in den Jahren 2016 bis 2019 durchgeführten Sanierung des Wasserhochbehälters Michaelsberg konnte eine kleinere Teilmaßnahme nicht durchgeführt werden. Konkret handelt es sich um den Einbau eines kleineren Ausgleichsbehälters innerhalb des Gebäudes. Dieser Behälter soll nun noch eingebaut werden.
- TOP 112
1. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses der Elternbeiträge 2023/2024
In den evangelischen Kindertageinrichtungen wird zusätzlich die VÖ – Betreuung in altersgemischter Form angeboten. Das bestehende Gebührenverzeichnis muss somit um zwei weitere Tabellenwerte zur Erhebung der passenden Gebühren ergänzt werden.
Dadurch, dass die Beiträge, Gebühren für eine VÖ – Betreuung sind, werden die Beiträge ebenfalls um 25% im Vergleich zum Regelbeitrag angehoben. Die altersgemischte Regelbetreuung wird derzeit nicht mehr angeboten. Diese soll trotzdem im Gebührenverzeichnis für den Fall einer neuen Angebotsstrukturierung beibehalten werden.
- TOP 113
Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften „Weinausschank Michaelsberg“
- Vorstellung und Billigung von Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs und dessen Anlagen
- Beschluss der erneuten Auslegung (§ 4a (3) BauGB)
Planungsrechtliches Ziel ist die Schaffung der Zulässigkeit eines Gebäudes für die Weinpräsentation/den Weinausschank, die über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen werden soll. Der Gemeinderat hat dazu am 25.02.2022 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften „Weinausschank Michaelsberg“ aufzustellen. Zwischenzeitlich wurde sowohl die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als zuletzt im Zeitraum 13.03. – 14.04.2023 auch die Offenlage (§ 3 (2) BauGB) durchgeführt.
Die Auswertung der dabei eingegangenen Stellungnahmen und ein Abstimmungstermin mit dem Landratsamt Heilbronn ergaben, dass der Entwurf bzw. die Unterlagen des Bebauungsplans ergänzt werden müssen. Dies umfasst zum Beispiel eine vollwertige FFH-Verträglichkeitsprüfung, ein Betriebs- und Beleuchtungskonzept, sowie Ergänzungen an der Begründung. Der Vorhabenträger hat im Zuge der voranschreitenden Projektplanung den Vorhaben- und Erschließungsplan aktualisiert, wobei sich eine geringfügige Erweiterung des Geltungsbereichs ergab (Stellfläche für Kühl-Lkw, Fahrradstellplätze).
Nach erfolgter Absprache mit dem Landratsamt Heilbronn ist aufgrund der Änderungen am Entwurf und aufgrund der Ergänzung der Unterlagen eine erneute Auslegung durchzuführen (vgl. § 4a (3) BauGB).
- TOP 114
Neuverpachtung der Gemeindejagd ab 01.04.2024 - Beschluss zur Ausschreibung
Die aktuellen Jagdpachtverträge der Gemeinde Cleebronn laufen noch bis zum 31.03.2024. Bis dahin müssen neue Jagdpachtverträge abgeschlossen werden. Wichtige Schritte in dem Verfahren zur Neuverpachtung waren u.a. der Beschluss des Gemeinderates vom 21.07.2023, wonach eine Versammlung der Jagdgenossenschaft durchzuführen ist. Diese Versammlung, welche zunächst am 19.092.2023 durchgeführt wurde, musste wegen eines Zählfehlers am 26.10.2023 wiederholt werden. Die Versammlung der Jagdgenossenschaft hat neben der Übertragung der Erledigung der Jagdverpachtung auf den Gemeinderat auch eine neue Satzung für die Jagdgenossenschaft beschlossen. Zudem wurden der gemeinschaftliche Jagdbezirk sowie die beiden Jagdbögen festgelegt.
Der nächste Schritt ist nun der Beschluss durch den Gemeinderat, die Jagd auszuschreiben, um Bewerbungen von Interessenten zu erhalten. Aus diesen wählt der Gemeinderat dann den bzw. die neuen Pächter in einem weiteren Schritt aus.
- TOP 115
Bekanntgaben
- TOP 116
Anfragen