Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
- Hier finden Sie eine Übersicht der Sitzungstermine Gemeinderat Cleebronn für 2025
Gemeinderat-Sitzung
Sitzung am 15.12.2023 um 18:00 Uhr
Tagesordnung:
- TOP 120
Bekanntgabe von in der nichtöffentlichen Sitzung am 17. November 2023 gefassten Beschlüsse
In der nicht öffentlichen Sitzung am 17.11.2023 wurde über einen Zuschussantrag der Projektträger für den Weinausschank am Michaelsberg beraten und Beschluss gefasst.
- TOP 121
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften “Lindenhof, Neubearbeitung“
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
- Billigung des Vorentwurfs
- Beschluss frühzeitige Beteiligung §§ 3 (1), 4 (1) BauGBDas Urteil des Bundeverwaltungsgerichtes zu Bebauungsplanverfahren nach § 13 BauGB hat auch Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Gemeinde Cleebronn. Der Bebauungsplan „Lindenhof“ wurde nach dem § 13b-Verfahren entwickelt. Durch das Urteil ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich. Am 28.11.2019 wurde in öffentlicher Sitzung der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren „Lindenhof“ nach § 13b BauGB gefasst, dieser wurde am 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht. Das Büro Käser Ingenieure aus Untergruppenbach hat daraufhin einen städtebaulichen Entwurf erarbeitet, der in der Gemeinderatssitzung am 14.02.2020 gebilligt wurde. In selbiger Sitzung wurde beschlossen, die frühzeitige Beteiligung durchzuführen. Diese fand im Zeitraum vom 02.03.2020 bis 27.03.2020 statt. Am 18.11.2022 wurde der Auslegungsbeschluss gefasst, woraufhin vom 05.12.2022 bis 09.01.2023 eine öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden stattfand.
Am 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Verfahren gegen eine Kommune im Rhein-Neckar-Kreis entschieden, dass Verfahren gem. § 13 b BauGB gegen Art.3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (kurz: SUP-RL) verstoße, da es an der Umweltprüfung fehlt. Dies wurde als grober Verfahrensfehler gerügt. Verfahren nach §13 b BauGB dürfen daher laut BVerwG wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Der beachtliche Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dieses Urteil gilt für eine Vielzahl von Verfahren in der ganzen Bundesrepublik.
Um das Bebauungsplanverfahren dennoch zu einem positiven Ende zu bringen, soll nun im nahezu selben Geltungsbereich der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Lindenhof, Neubearbeitung“ aufgestellt werden. Das Verfahren wird im Normalverfahren durchgeführt. Hierzu ist es auch nötig, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern. Erster Schritt ist nun der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, die Zustimmung zum Vorentwurf und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB.
- TOP 122
Starkregenrisikomanagement Cleebronn – Auftragsvergabe und Einreichen eines Förderantrags
Die Gemeinde Cleebronn möchte in Ergänzung zum bereits erstellten Hochwasseralarmplan als nächsten Schritt das Thema Starkregenrisikomanagement bearbeiten. Hierbei sollen, vereinfacht ausgedrückt, Flächen identifiziert werden, die bei Starkregen mit dessen Folgen belastet sein können. Außerdem soll aufgezeigt werden, welche Schutzmöglichkeiten v.a. für Private sich ergeben. Hierzu ist ein zertifiziertes Ingenieurbüro mit der Erstellung eines solchen Starkregenrisikomanagements zu beauftragen. Parallel soll ein Förderantrag nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft erstellt und eingereicht werden.
- TOP 123
Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ROG bzw. § 12 Abs. 2 LplG
Die Regionalverbände in Baden-Württemberg sind beauftragt, Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Für die Gemeinde Cleebronn ist der Regionalverband Heilbronn-Franken zuständig, für die angrenzenden Kommunen des Landkreises Ludwigsburg der Regionalverband Stuttgart. Dieser hat auf Gemarkung Bönnigheim einen Standort identifiziert, der grundsätzlich für Windkraft geeignet wäre. Hierzu haben die Öffentlichkeit und die Kommunen die Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben.
- TOP 124
Bekanntgaben
- TOP 125
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