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Gemeinderat-Sitzung

Sitzung am 23.07.2024 um 19:00 Uhr

Tagesordnung:

  • TOP 81

    Verpflichtung von Frau Eva Weiß als Gemeinderätin

    Der Gemeinderat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 19. Juli 2024 über eventuell vorliegende Hinderungsgründe der am 9. Juni 2024 gewählten Gemeinderäte befunden. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung hat der Bürgermeister die Gemeinderäte gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet. Die gewählte Bewerberin Eva Weiß war bei der konstituierenden Sitzung verhindert. Sie wird daher in dieser Sitzung vom Bürgermeister verpflichtet.

  • TOP 82

    Einwohnerfragen

    Jeweils im Januar, April, Juli und Oktober besteht für Einwohner/innen die Möglichkeit, im Rahmen einer Gemeinderatssitzung Fragen zu stellen.

  • TOP 83

    Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Lindenhof, Neubearbeitung“

    • Billigung des Entwurfs
    • Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
    • Beschluss der Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

    Am 28.11.2019 wurde in öffentlicher Sitzung der Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren „Lindenhof“ nach § 13b BauGB gefasst und das Bebauungsplanverfahren in Gang gesetzt. Am 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Verfahren gegen die Gemeinde Gaiberg entschieden, dass Verfahren gem. § 13 b BauGB gegen Art.3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (kurz: SUP-RL) verstoße, da es an der Umweltprüfung fehlt. Somit war auch das Verfahren „Lindenhof“ betroffen. Um das Bebauungsplanverfahren dennoch zu einem positiven Ende zu bringen, wurde im nahezu selben Geltungsbereich der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Lindenhof, Neubearbeitung“ in der Gemeinderatssitzung am 15.12.2023 gestartet. Das Verfahren wird im Normalverfahren durchgeführt. In der Sitzung am 15.12.2023 wurden der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans, die Zustimmung zum Vorentwurf und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB herbeigeführt.

     

    Das Ergebnis dieses ersten Verfahrensschrittes liegt nun dem Gemeinderat vor, so dass dieser den folgenden Verfahrensschritt durchführen kann. Konkret sind die im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Beschlussvorschläge der Verwaltung untereinander und gegeneinander abzuwägen, der Entwurf des Bebauungsplans zu billigen und die nächste Auslegung auf den Weg zu bringen.

  • TOP 84

    Genehmigung von Spenden an die Gemeinde Cleebronn für das Jahr 2024, 1. Halbjahr

    Spenden an die Gemeinde darf die Verwaltung zunächst nur vorläufig annehmen. Über die endgültige Annahme von Spenden entscheidet der Gemeinderat in regelmäßigen Abständen.

  • TOP 85

    Bausache:

    Neubau eines Einfamilienhauses Flst. 277/3 und 277/4, Alte Steige 21/1 – Städtebauliches Einvernehmen der Gemeinde

    Zwei eingereichte Bauvorhaben befinden sich im so genannten ungeplanten Innenbereich. Hierzu ist eine Stellungnahme der Gemeinde über die städtebauliche Verträglichkeit abzugeben.

  • TOP 86

    Bausache:

    Anbau altersgerechter Wohnung Flst. 279/2, Alte Steige 21 – Städtebauliches Einvernehmen der Gemeinde

    Zwei eingereichte Bauvorhaben befinden sich im so genannten ungeplanten Innenbereich. Hierzu ist eine Stellungnahme der Gemeinde über die städtebauliche Verträglichkeit abzugeben.

  • TOP 87

    Anträge der Evangelischen Kirchengemeinde Cleebronn zur Personalausstattung der Evangelischen Kindergärten

    Die Evangelische Kirchengemeinde hat im März 2024 drei Anträge für die beiden eigenen Kinderbetreuungseinrichtungen an die Gemeinde Cleebronn gestellt. Inhalt dieser Anträge waren personelle Veränderungen für eine bessere Betriebsgestaltung und Planungssicherheit bei Personalengpässen. Konkret beantragt die Evangelische Kirchengemeinde:

     

    • die anteilige Kostenbeteiligung laut Kindergartenvertrag an einer unbefristeten 100 %-Vertretungskraft-Stelle für die kirchlichen Kindergärten;
    • die unbefristete Anstellung von Mutterschutz- bzw. Elternzeitvertretungen;
    • die anteilige Kostenbeteiligung laut Kindergartenvertrag an einer FSJ-Stelle.

     

    Da es sich hierbei um personelle Ausstattungen bzw. Aufwendungen handelt, die über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen, ist eine Entscheidung des Gemeinderates über die Kostenbeteiligung durch die Gemeinde erforderlich.

     

     

  • TOP 88

    Bekanntgaben

  • TOP 89

    Anfragen